AGB

Widerrufsbelehrung

Selbstverständlich stellen wir unsere Produkte mit der allergrößten Sorgfalt zusammen. Ein Vertrag über die Lieferung von Lebensmitteln unterfällt nach § 312 b Abs. 3 Ziff. 5 BGB nicht den Regeln über Fernabsatzverträge. Ein Widerrufsrecht und/oder Rückgaberecht nach § 312 d BGB besteht daher nicht. Lebensmittel sind insoweit von der Rückgabe ausgeschlossen, sofern es sich nicht um einen Fall der Gewährleistung handelt. Sollten Sie mit der Qualität Ihrer Waren nicht zufrieden sein, bitten wir Sie, uns zu informieren.

§1. Allgemeines

Allen der Fruit@Work erteilten Aufträgen liegen in folgender Reihenfolge zugrunde:

  1. der Inhalt eines zwischen den Parteien schriftlich geschlossenen Vertrages
  2. die Auftragsbestätigung und das Angebot
  3. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  4. die gesetzlichen Bestimmungen.

§2. Vertragsinhalt

  1. Die Fruit@Work erbringt die Lieferung von verderblichen Lebensmitteln an die Auftraggeber. Die Auslieferung erfolgt nur innerhalb des Liefergebietes (Berliner Stadtgebiet). Eine Anlieferung außerhalb des Liefergebietes muss ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Für alle Lieferungen und Leistungen sind nachstehende Bedingungen maßgebend. Sie gelten auch für alle künftigen Rechtsverhältnisse zwischen der Fruit@Work und dem Auftraggeber. Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von der Fruit@Work schriftlich anerkannt werden.
  3. Die Abnahme der Leistung der Fruit@Work gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§3. Vertragsschluss

  1. Soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist es freibleibend. Mündliche oder fernmündliche Angebote bedürfen der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung.
  2. Bestellungen erfolgen regelmäßig telefonisch, per Telefax oder mittels Internet und werden von Fruit@Work schriftlich oder mittels E-Mail bestätigt.
  3. Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und dessen zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernimmt die Fruit@Work keinerlei Haftung für die Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen, es sei denn, deren Mangelhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.
  4. Die Einholung eventuell erforderlicher behördlicher Genehmigungen, Konzessionen oder sonstiger Genehmigungen ist nur dann Bestandteil des Angebots, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

§4. Entgelte

  1. Alle Preise und Preisangaben verstehen sich auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als solche in EURO zzgl. der gesetzlichen Steuern (insbesondere der Umsatzsteuer) und Abgaben und ohne sonstige, eventuell anfallende öffentlich-rechtlichen Nebenabgaben.
  2. Für Abonnement-Kunden erfolgt die Auslieferung versandkostenfrei.
  3. Fruit@Work behält sich vor, den Preis der Waren anzupassen. Hierbei wird Fruit@Work dem Auftraggeber mit einer Frist von einen Monat vor der Preisumstellung eine Preisliste mit den sodann aktuellen Preisen der Artikel übersenden. Erfolgt durch den Auftraggeber ein Widerspruch nicht bis zum Ablauf des Monats so gelten ab dem darauffolgenden ersten des Monats die aktuellen Preise.
  4. Verzögert sich der Beginn oder der Fortgang der Leistungserbringung aus Gründen, die nicht von der Fruit@Work zu vertreten sind, so ist sie berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze der Fruit@Work.
  5. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, durch unverschuldete Transportverzögerungen, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen der Fruit@Work sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.

§5. Lieferung, Leistungszeit

  1. Genannte Termine für die Erbringung der Leistungen – Wunschtermine – gelten grundsätzlich nur annähernd, es sei denn, es werden schriftlich feste Termine – Fixtermine – vereinbart.
  2. Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Liefertermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für von der Fruit@Work nicht zu vertretende Behinderungen.
  3. Obstsorten sind Lebensmittel, deren Vorkommen von den Regeln der Natur und dem Lauf der Jahreszeiten bestimmt sind. Daher sind diese nicht zu jeder Zeit in ihrer gesamten Sortenvielfalt verfügbar. Fruit@Work wird nach saisonalen Gegebenheiten die Obstsorten frei zusammen-stellen. Ein Anspruch auf die Lieferung bestimmter Obstsorten sowie auf bestimmte Mengen wird daher grundsätzlich nicht geschuldet.
  4. Die Lieferung der Obstkörbe erfolgt jeweils von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Anlieferung innerhalb dieser Zeit am angegebenen Lieferort erfolgen kann. Ein bestimmter Tag der Anlieferung muss ausdrücklich schriftlich vereinbart werden, anderenfalls dieser nicht garantiert ist.
  5. Fruit@Work behält sich vor, einen Auftrag abzulehnen, wenn eine vorhergehende Bestellung des Auftraggebers nicht ausgeführt werden konnte oder der Kunde eine mangelnde Bonität aufweist.

§6. Abnahme

  1. Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig unverzüglich bei der Anlieferung gegen- über dem Fahrer. Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, daß die Abnahme erfolgt ist, sofern bei der Übergabe der Ware keine Reklamation erfolgt.
  2. Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich beseitigt. Sofern sie die Gesamtleistung nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.
  3. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, insbesondere mit dem Verzehr der gelieferten Waren begonnen, so gilt die Abnahme mit diesem Zeitpunkt als erfolgt.

§7. Gewährleistung

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen der Fruit@Work bei Anlieferung bzw. Übergabe der Ware zu prüfen und etwa festgestellte Mängel unverzüglich gegenüber dem Fahrer mitzuteilen und der Fruit@Work Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Die bei den Produkten angegebenen Gewichtsangaben und Mengen gelten als ca. Angaben (ohne das Gewicht des Korbes). Eine Über- oder Unterschreitung um 5 % stellt einen Mangel nicht dar.
  2. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber grundsätzlich nur Nacherfüllung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nacherfüllung richtet sich nach dem Ermessen der Fruit@Work. Ihr steht die Ersatzlieferung jederzeit offen.Weitergehende Ansprüche kann der Auftraggeber nur dann geltend machen, wenn zwei Nachbesserungsversuche wegen desselben Mangels fehlgeschlagen sind.
  3. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, stellen Produktbeschreibungen, Muster oder Präsentationen keine Garantieerklärung oder Eigenschaftszusicherung dar.
  4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Aussehen, Konsistenz, Geschmack und sonstige Beschaffenheit der Lebensmittel.
  5. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder der Fruit@Work die Feststellung und Nachbesserung der Mängel erschwert bzw. unmöglich macht.

§8. Haftung

  1. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die die Fruit@Work im Auftrag des Kunden eingeschaltet hat, wird keine Haftung übernommen, sofern keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Fremdbetrieb.
  2. Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Pflichtverletzung oder Delikt, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluß der Ersatzansprüche die Vertrags-erfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird.Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Fruit@Work. Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet die Fruit@Work nach den gesetzlichen Vorschriften.

§9. Zahlungsbedingungen

  1. Die Fruit@Work ist berechtigt, jede Leistung nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen. Vorschusszahlungen kann die Fruit@Work jederzeit in Höhe von bis zu 75 % des vertraglich vereinbarten Entgelts verlangen.
  2. Die Fruit@Work ist berechtigt ein Korbpfand in Höhe von 5,00 € zu berechnen. Das Pfand wird dem Kunden bei Rückgabe der Körbe erstattet. Der Obstkorb selbst ist nicht Bestandteil der Leistung von Fruit@Work.
  3. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, zehn Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Die Rechnung wird dem Auftraggeber am Ende eines jeden Monats übersandt.
  4. Bei Zahlungsverzug ist die Fruit@Work berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugsschadenersatz in Höhe der gesetzlichen Zinsen zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.
  5. Die Fruit@Work ist im Falle des Zahlungsverzuges nach Fristsetzung weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Die Höhe des Schadenersatzes bestimmt sich nach den Entgelten bei der Stornierung der Leistung. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.

§10. Kündigung, Stornierung

  1. Eine vorzeitige Kündigung der dreiwöchigen Testlieferung ist nicht möglich. Eine automatische Verlängerung der Testlieferung erfolgt nicht.Im übrigen wird der Auftrag nach dem vertraglich vereinbarten Lieferrhythmus ausgeführt. Der Auftraggeber ist jederzeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt, sofern der Vertrag nicht befristet ist.
  2. Kündigt bzw. storniert der Auftraggeber den Vertrag, ohne durch die Fruit@Work veranlassten wichtigen Grund, so hat die Fruit@Work Anspruch auf die vereinbarte Vergütung wie folgt:Werden die vereinbarten Leistungen, gleich aus welchem Grund, am Tag vor der Auslieferung nach 16.00 Uhr oder am Auslieferungstag storniert oder kann die Auslieferung aufgrund Hindernissen in der Risikosphäre des Auftraggebers nicht ausgeführt werden (z.B. keine Erreichbarkeit am Auslieferungsort), wird eine Entschädigung im Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung (exklusive etwaiger bereits berechneter Fremdleistungen) fällig. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.
  3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsparteien unberührt. Voraussetzung ist jedoch, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Abmahnung mit angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist.

§11. Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für diesen Fall und soweit die Vereinbarungen eine Lücke enthalten oder soweit sich eine solche später ergeben sollte, so verpflichten sich die Parteien, die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung bzw. die Vertragslücke durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Alle Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Parteien bestätigen, dass mündliche Nebenabreden nicht getroffen worden sind.
  2. Der Auftraggeber erklärt, dass er mit der Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe seiner personenbezogenen Daten für die Abwicklung dieses Vertrages in der Datenbank der Fruit@Work ausdrücklich einverstanden ist.Der Auftraggeber hat jederzeit die Möglichkeit der Weitergabe der Daten für die Zukunft zu widersprechen. Hierfür reicht die Erklärung gegenüber der Fruit@Work.
  3. Als Erfüllungsort der beiderseitigen Pflichten wird Berlin/Deutschland am Geschäftssitz der fruit@work OHG, Mittelbuschweg 6, 12055 Berlin, vereinbart. Im gewerblichen Rechtsverkehr gilt als Gerichtsstand ausschließlich Berlin sowie die Anwendung des deutschen Rechts – unter Ausschluss des UN-Kaufrechts – als vereinbart.

Stand: Juli 2013